Denkmalschutz

Das Garnisonsschützenhaus und das Wach- und Wohnhaus stehen unter Denkmalschutz nach §2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Es handelt sich um ein Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Denkmalschutzbegründung führt dazu aus:

„Wache mit Aufseherwohnung (Nr. 1), zweigeschossiger Bau mit massivem Erdgeschoss und verschindeltem Obergeschoss unter Pyramidendach, 1880 erbaut nach Plänen des Oberamtsbaumeisters G. Zimmermann sowie zweigeschossiger unverputzter Ziegelbau mit eingeschossigem giebelseitigem Anbau (Nr. 1 A), errichtet 1893 nach Entwürfen des Kgl. Garnisonsbauinspektors Schneider im Auftrag der Kgl. Garnisonsverwaltung als Garnisonsschützenhaus mit Kantine und Scheibenwerkstätte. Die Bauten erinnern an die frühere Funktion des heutigen Dornhaldenfriedhofs, als sich hier die ausgedehnten Militärschießbahnen der Stuttgarter Garnison befanden. Das gut überlieferte Wach- und Wohnhaus sowie das Schützenhaus dokumentieren die bei ländlichen Bauten des späten 19. Jahrhunderts beliebte Formensprache: das ältere Wach- und Wohnhaus schlichter mit verputztem Erdgeschoss, Eckquaderung und verschindeltem Fachwerk-Aufbau mit geschnitzten Fensterrahmen und -verdachungen, das Schützenhaus in Sichtmauerwerk mit dekorativem Fachwerk, Schweizerhaus-Stil mit aufwendigen Holzschnitzereien (z.B. Knaggen, Freibund, Verbretterungen), malerische Gliederung des Baukörpers durch Risalite, Erker und Ecktürmchen bzw. Dachreiter. Diese orts- und architekturgeschichtliche Bedeutung der Gebäude belegen das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen.“

Quelle: Denkmalbegründung „Auf der Dornhalde 1 + 1a“